Die Kultourmacher vom
ALTEN AMTSGERICHT e.V. Satzung Juli 2011


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Die Kultourmacher vom ALTEN AMTSGERICHT.“ mit Sitz
in Böblingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet
der Name: Die Kultourmacher vom ALTEN AMTSGERICHT e.V.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Kunst und Kultur.
Den Aspekten Talentförderung und Integrationsunterstützung wird in besonderem Maße
Rechnung getragen. Programm und Beteiligung am Vereinsleben geschieht
generationsübergreifend bei politischer und religiöser Neutralität
Hierzu organisiert der Verein im Künstlerhaus „Altes Amtsgericht“ oder an anderen
geeigneten Orten allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Kulturträgern, Schulen
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Veranstaltungen im Sinne des klassischen Bildungsbürgertums, wie
beispielsweise Kleinkunstveranstaltungen, Konzerte und Theateraufführungen
- Talentförderung, der durch die Vergabe eines Kleinstkunstpreises besonders Rechnung
getragen werden soll.
- Projekte zur Förderung der kulturellen Bildung und Initiative junger Menschen
insbesondere Schülern.
- Gemeinsame Aktivitäten mit dem Amt für Kultur der Stadt Böblingen sowie lokalen
Schulen und Vereinen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, jedoch können die bei
der Wahrnehmung der vom Verein „Die Kultourmacher vom ALTEN AMTSGERICHT
e.V.“ übertragenen Aufgaben entstandenen Kosten und Auslagen in Höhe der steuerlich
zulässigen Sätze erstattet werden.
5. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses und
der Haushaltslage angemessen vergütet werden..
6. Bei der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke
zu verwenden. (siehe § 13).


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und
privaten Rechts sein.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
3. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder werden; sie zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
muss schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung. Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Rückzahlung
geleisteter Mitgliedsbeiträge
6. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung nach Art und Höhe
festgelegten Betrag jährlich im Voraus zu entrichten.
2. Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sie können
jederzeit schriftlich Anträge stellen. Über die Anträge ist in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung zu beraten.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des
Jahresberichts, die Entlastung und Wahl des Vorstands, die Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und die Festsetzung der Beiträge.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel mindestens einmal im
Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen. Die Einladung soll
mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per e-mail erfolgen.
3. Anträge von Mitgliedern sind beim Vorstand mindestens sieben Tage vor der
Versammlung schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge können behandelt
werden, wenn der Vorstand zustimmt, oder wenn drei Viertel der anwesenden
Mitglieder die sofortige Behandlung fordern. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf
Änderung der Satzung (siehe Absatz 4).
4. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden. Sie soll mindestens
folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- Bericht der/des Vorstandsvorsitzenden
- Kassenbericht
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des/der Kassenprüfer
- Wahlen, Anträge und Verschiedenes soweit erforderlich
Eine Satzungsänderung muss mit Angabe der Änderung in der Einladung
angekündigt sein
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
Ausgenommen hiervon sind die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(siehe § 12) und über Satzungsänderungen, die mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erfolgen müssen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
festgehalten, das von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies
für erforderlich hält oder wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder der
Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich gefordert wird.


§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und einer/m stellvertreten
Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied.
Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstands vertreten. .
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt und bleibt im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig
erfolgen kann.
3. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden.


§ 10 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Darunter muss sich der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in
befinden.
3. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der/die Vorsitzende.
4. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine Honorarkraft mit bestimmten
Tätigkeiten beauftragen.
5. Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten ihre Aufwändungen auf Nachweis
ersetzt.
6. Vorstandsitzungen müssen protokolliert werden: Die Protokolle müssen von allen
anwesenden Vorständen unterschrieben werden.


§ 11 Kassen- und Rechnungsführung
Die von den Mitgliedern gezahlten Beiträge sowie alle anderen Einnahmen und
Ausgaben des Vereins werden von dem dafür bestimmten Kassenwart verwaltet.
Den Mitgliedern ist auf Verlangen über die Kassenprüfer Auskunft zu den Kassenbüchern
zu erteilen.
Die Kasse wird jährlich mindestens von einem, max. zwei Kassenprüfer/n geprüft.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von den
Mitgliedern beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Dreiviertel-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
2. Im Falle der Vereinsauflösung sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Kultur oder Bildung, mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Über den/die Begünstigten hat die auflösende Mitgliederversammlung zu
beschließen. Rechte und Pflichten bestimmen sich im Übrigen nach den
Vorschriften des BGB § 41 ff.

Der Verein ist beim Vereinsregister Böblingen anzumelden.
Die Satzung 1 April 2011 wird durch diese Satzung ersetzt.
Böblingen, den 18.7.2011